Alle Lieferungen und Leistungen nur auf Grundlage unserer AGB´s .

AAcid-Bikes

Allgemeine Geschäftsbedingung
I. Allgemeines:

1. Für alle unsere Lieferungen gelten nur die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass „ACID-Bikes“ in einzelnen Fällen abweichende Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich trifft.
2. Einkaufsbedingungen unserer Kunden haben für die mit uns geschlossenen Verträge keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Mit der Bestellung erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ferner an, dass wir ihn hierauf ausdrücklich hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft haben, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

II. Bestellung und Lieferung:
1. Mündliche und telefonische Bestellungen nimmt ACID-Bikes nur auf Gefahr des Kunden an.
2. Abgegebene Angebote sind stets freibleibend. Maß- und Gewichtsangaben sowie Preise in Angeboten sind unverbindlich.
3. Die Lieferzeitangabe wird von ACID-Bikes stets gewissenhaft kalkuliert, ist aber unverbindlich. Die Nichteinhaltung einer zugesagten Frist entbindet nicht vom Kaufvertrag. Für Verzögerungen der Lieferung durch Post, Spedition oder Bahn ist ACID-Bikes nicht haftbar zu machen.
4. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Verpflichtung der Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Kunden voraus. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware das Lager verlassen hat.
5. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn ACID-Bikes den Transport mit eigenen Fahrzeugen ausführt. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden versichert.
6. Teillieferungen sind ACID-Bikes gestattet.

7. Ware, die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge eventueller Rücknahme des Liefergegenstandes gehen zu Lasten des Käufers. Die dann erteilte Gutschrift gilt als Warengutschrift.

III. Preis und Zahlung:

1.Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als 4 Monate liegen oder eine Änderung des Umsatzsteuersatzes eingetreten ist, sind Preisänderungen zulässig, so dass der am Tage der Lieferung gültige Preis gilt. Bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt stets der am Tage der Lieferung gültige Preis. Eventuelle Änderungen der Preisliste in der Zeit zwischen der Bestellung und der Auslieferung, soweit deren Berechnung an den Kunden gemäß vorstehender Ziffer 1 zulässig ist, berechtigen den Kunden, soweit er kein Kaufmann ist, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Unsere Preise gelten ab Lager ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Transportversicherung. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
3. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug in bar zu zahlen. Der Versand erfolgt per Nachnahme oder Vorkasse.
4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir die banküblichen Zinsen von der Restschuld pro angefangenen Monat ab Fälligkeit, vorbehaltlich eines weiteren nachgewiesenen Verzugsschadens.
5. Zahlungen an unsere Angestellten werden nur anerkannt, wenn diese zur Entgegennahme von Zahlungen schriftlich bevollmächtigt sind.
6. Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung seitens unserer Kunden mit jedweden Gegenansprüchen sind nur statthaft, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
7.Preisänderungen, Abverkauf und Irrtümer vorbehalten.

IV. Gewährleitung und Haftung:

1.Soweit der Kunde von ACID-Bikes innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten für Gebrauchtteile und 24 Monate bei Neuteilen, Mängel an den von ihr gelieferten Gegenständen oder Teile davon - insbesondere minderwertiges Material, mangelhafte Verarbeitung und fehlerhafte Bauart nachweist, ist ACID-Bikes berechtigt, nach ihrer Wahl die mangelhaften Teile unentgeltlich auszubessern, oder eine neue Lieferung vorzunehmen. Sollten drei Nachbesserungsversuche fehlschlagen, hat der Kunde das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Wandlung. Im übrigen richtet sich der Umfang der Gewährleistung - sofern in unseren AGB nicht anders beschrieben- danach, in welchem Umfang der Hersteller uns Gewähr leistet und in welchem Umfang er Kosten der Nachbesserung uns gegenüber übernimmt. ACID-Bikes haftet nicht für natürliche Abnutzung und nicht von der ACID-Bikes zu vertretende, unsachgemäße Behandlung der Liefergegenstände.
2. Die Gewährleitung erlischt, wenn der Liefergegenstand ohne das Einverständnis von ACID-Bikes verändert oder repariert wird, es sei denn, dass die Gefährdung der Betriebssicherheit oder die Abwendung eines unverhältnismäßig großen Schadens die Veränderung oder Reparatur notwendig machen. In letzteren Fällen erlischt die Gewährleistung bei unsachgemäßer Reparatur oder Veränderung.
3. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kundenwegen nicht vertragsgemäßer Lieferung oder Verletzung von Sorgfaltspflichten sind, gleich auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützen, auf den Wert der Lieferung begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde, oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht.
4. Modifikationen am Originalmotorrad, die notwendig sind, um Produkte, Rennsportteile und insbesondere Auspuffanlagen anzubauen, berechtigen nicht zur Rückgabe bzw. zum Umtausche oder Wandlung des Kaufvertrages.
5. Der Käufer hat den Verwendungsbereich und den Gültigkeitsbereich von TÜV-/AE- Gutachten der Liefergegenstände für sein Motorrad anhand der ABE-Nr. vor dem Anbau zu überprüfen und Abweichungen innerhalb von acht Tagen schriftlich anzuzeigen. Der Anbau und Gebrauch der Liefergegenstände bestätigt den Kaufvertrag.
6. Gelieferte Gegenstände ohne TÜV-Zulassung, die nicht ausdrücklich mit "TÜV" gekennzeichnet sind, entsprechen nicht der STVO und führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Diese ausschließlich für den Rennsport hergestellten Teile dürfen nur auf ABGESPERRTEN RENNSTRECKEN verwendet werden. Diese Teile sind kein Ersatz für Serienprodukte des Erstausrüsters! Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, das diese Teile hergestellt wurden, um die Motorleistung zu steigern. Bei Verwendung dieser Rennsportteile werden umfangreiche Veränderungen am Motor, der Gemischbildung und der Zündung erforderlich. Am Motor sind unbedingt die Lagerspiele der Kurbelwelle und der Pleule zu vermessen und ggf. instand zusetzten. Die Einbauanleitungen des Herstellers sind genau zu befolgen. Die konstruktive Auslegung der Abstände zwischen Kolben und Zylinderkopf, sowie Kolben und Ventilen, sowie Vergaserbedüsungen oder Einbauanleitungen sind alleinige Sache des Motortuners (Käufer) und nicht des Herstellers. Die in der Einbauanleitung angegebenen Werte sind Erfahrungswerte. Es kann keinesfalls zugesichert werden, das sie auf jeden Motor anwendbar sind. Sollten solche nicht gekennzeichneten Ersatzteile im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, so übernehmen wir keinerlei Haftung für daraus resultierende Schäden.
7. Reklamationen sind mit unserer Originalrechnung, dem seinerzeit gelieferten Neuteil, oder mit unserem speziell gekennzeichneten Gebrauchtteil versandkostenfrei zur Prüfung vorzulegen, oder frei zuzusenden. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Verpacken sie die Ware bitte sorgfältig. Alle zurückgegebenen Artikel dürfen weder benutzt, getragen oder in irgendeiner Weise beschädigt sein. Neuteile müssen in der Original-Verpackung zurückgeschickt werden. Bei beschädigter oder nicht originaler Verpackung behalten wir es uns vor, die Kosten für die Instandsetzung der zurückgeschickten Artikel dem Kunden in Rechnung zu stellen, bzw. die Annahme der Ware zu verweigern.. Die Gutschrift erfolgt zu den Preisen, die auf der Originalrechnung angegeben sind und wird mit nachfolgenden Bestellungen verrechnet
8. Für Auftragsarbeiten an Zylindern, Zylinderblöcken-, -köpfen, oder anderen Ersatzteilen, welche von ACID-Bikes zur Bearbeitung an dritte Firmen weitergegeben und nicht selbst ausgeführt werden, sowie für gelieferte gebrauchte und überholte Fahrzeugteile übernimmt ACID-Bikes entsprechend der besonderen ERGÄNZEND genannten GARANTIEBESTIMMUNGEN FÜR GEBRAUCHTE UND ÜBERHOLTE FAHRZEUGTEILE Haftung. Die Haftung für Folgeschäden an Motor, Fahrzeug oder Personen ist ausgeschlossen. Für Ausfallzeiten wird nicht gehaftet.
9. Gelieferte Ersatzteile, insbesondere Gebrauchteile, sind vor Einbau genau zu kontrollieren, ggf. zu reinigen und durch eine nachgewiesene Fachwerkstatt einzubauen. Die gelieferten Ersatzteile sind an dem jeweiligen Motor/Fahrwerksteil nach Herstellervorgaben einzubauen. Am Fahrzeug sind unbedingt vor Einbau die Verschleißmaße gemäß den Herstellervorgaben zu kontrollieren und ggf. instand zusetzen.
Lagerspiele der zu bearbeitenden Teile, wie z.B. Kurbelwelle und Pleule, sind nachweislich zu vermessen und ggf. instand zusetzen.

V. Eigentumsvorbehalt + Vorbehaltsware:

1. Sämtliche von ACID-Bikes gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ACID-Bikes. Insbesondere gilt:
a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum (Vorbehaltsware) von ACID-Bikes bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Hierzu gehören auch bedingte, sowie von
ACID-Bikes in ein Kontokorrent eingestellte Forderungen.
b) Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherheitsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.
c) Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer) einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an ACID-Bikes ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden oder Kunden zusammen mit anderen, ACID-Bikes nicht angehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den ACID-Bikes dem Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer
berechnet hat.
d) Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde bereits hiermit seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber dem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich der Mehrwertsteuer.
e) Versicherungs- und Schadenersatzansprüche, die der Kunde aufgrund von Verlusten oder Schäden an Vorbehaltsware erwirbt, werden hiermit an ACID-Bikes abgetreten.
f) Der Kunde ist bis auf weiteres berechtigt, die an ACID-Bikes abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit schriftlicher Genehmigung von ACID-Bikes zulässig. Für den Fall, dass beim Kunden Umstände eintreten, die nach Auffassung von ACID-Bikes eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Kunde auf Verlangen von ACID-Bikes die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen und ACID-Bikes alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden, sowie Wechsel herauszugeben.
g) Der Kunde hat ACID-Bikes Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, ACID-Bikes eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an ACID-Bikes herauszugeben.
h) Der Kunde hat ACID-Bikes den Zugriff Dritter auf alle Vorbehaltsware oder die an ACID-Bikes abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und ACID-Bikes in jeder Weise bei Intervention zu unterstützen.
i) Die Kosten für die Erfüllung Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, sowie aller zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
j) Der Kunde haftet für Diebstahl und Beschädigung der Ware (Vorbehaltsware).
k) Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, in seinem Namen die Vorausabtretung dem Drittschuldner offen zu legen und unsere Eigentumsvorbehalte auf seine Kosten in Besitz zu nehmen, falls er in Zahlungsverzug gerät.
l) Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Eigentumsvorbehalte unverzüglich anzuzeigen. Er ist weiterhin verpflichtet, das Sicherungsgut gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
m) Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit fremden oder dem Kunden gehörenden Waren verbunden oder sonst wie weiterverarbeitet oder weiterveräußert, so gilt, die hieraus entstehende Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware, wird an ACID-Bikes abgetreten.

VI. Urheberechte (Copyright):
Alle von uns erstellten Kataloge, Prospekte, Listen, Internetseiten, Datenbanken und sonstige Unterlagen in gedruckter oder elektronischer Form unterliegen, soweit nicht anders angegeben , unserem Copyright. Jegliche Benutzung entgegen Ihrer gedachten Funktion, Reproduktion, Übersetzung oder Speicherung in gedruckter oder elektronischer Form ist streng untersagt. Ausnahmen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung und beziehen sich nur auf die in der Genehmigung genannten Unterlagen. Wir behalten uns vor, gegen Verstöße unserer Copyright gerichtlich vorzugehen.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt Delmenhorst als vereinbart. Für die Geschäftsbeziehung gilt deutsches Recht. Der Vertrag kommt zustande, sobald die Ware dem Spediteur bzw. Frachtführer übergeben wurde, oder aber die Bestellung schriftlich bestätigt ist. Sollten Teile dieser AGB ungültig sein, so bleibt der Rest dieser Geschäftsbedingungen davon unberührt. Die Firma ACID-Bikes und Ihr Kunde bemühen sich eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Regel am nächsten kommt.
VIII. Verbindlichkeit des Vertrages:

Die rechtliche Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

In Abänderung der Geschäftsbedingungen gelten seit
01.01.2007 folgende Garantiebestimmungen:
Garantiebestimmungen für gebrauchte und überholte
Fahrzeugteile
§1. Die der Garantie unterliegenden Teile.
Die Garantie bezieht sich auf die im Angebots/ Rechnungstext oder im
Kaufvertrag genannten Teile, ausschließlich aller elektronischen Bauteile,
wie Steuergeräte, Relais und Sensoren, auch wenn sie mit den
Garantieteilen fest verbunden sind. Die Garantie beginnt mit dem
Rechnungsdatum und endet nach 12 Monaten. Andere Regelungen sind
möglich , und werden dann im Rechnungstext vermerkt.
§2. Garantieleistung
Verliert ein garantiertes Teil während der Garantiedauer ganz oder
teilweise seine Funktionsfähigkeit und ist dies nicht auf Einwirken anderer,
nicht garantierter Teile zurückzuführen, so hat der Käufer Anspruch auf
Reparatur nach Maßgabe dieser Bedingungen. Der Funktionsverlust muss
deutlich sein.
§3. Ausschlussbestimmungen
1. Keine Garantie besteht für:
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind. Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel
b) alle nicht direkt oder indirekt bezeichneten Teile, auch wenn diese zu den im Rechnungs- oder Kaufvertragstext genannten Teilen gehören wie z.B.: Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zünd-, Glühkerzen, Schrauben, Stehbolzen, Zahnriemen
und Anbauteile.
2. Ebenfalls keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch mut - oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch
unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder
Überschwemmung, durch Brand oder Explosion;
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung,
d) Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
e) durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde;
f) für die ein Dritter aus Einbau- oder Reparaturauftrag oder als Frachtführer einzutreten hat. Wurde versäumt, diese Ansprüche fristgerecht geltend zu machen, geht dies zu Lasten des Käufers.
g) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen.
h) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller
zugelassen sind;
i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht,
j) die Verwendung in einem Leihwagen für Selbstfahrer.
3. Eine Garantieleistung erfolgt ferner nicht, wenn
a) die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an den garantierten Teilen nicht von einem Kfz-Betrieb durchgeführt und auf Verlangen belegt worden sind
b) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind
c) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen vorgenommen und ein Defekt oder Austausch nicht unverzüglich angemeldet wurde
d) der garantiepflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet wurde
e) gegen die Bestimmungen zur Abwicklung verstoßen worden ist
f) der fachlich richtige Einbau der Baugruppe nicht mit einer Einbaurechnung oder Bescheinigung von einem Kfz-Betrieb nachgewiesen werden kann.
§ 3 Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt auf dem Gebiet der europäischen Wirtschafts-
und Währungsunion und den direkt an die Bundesrepublik
Deutschland angrenzenden Staaten.
§ 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung
1. Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile durch Ersatz
oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen
einschließlich der Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des
Herstellers. Die erstattungsfähigen Lohnkosten sind jedoch auf 20%
des Kaufpreises für das garantierte Teil (einschl. eventueller, berechneter
Frachtkosten und Mehrwertsteuer bei Inlandsgeschäften) beschränkt.
Überschreiten die notwendigen Materialkosten für die Durchführung
von Garantiearbeiten den Kaufpreis des garantierten Teiles, so
beschränkt sich der Garantieanspruch auf das Material auf die Höhe des
Kaufpreises des garantierten Teiles. Lohnkosten sind in diesem Fall auf
20% des Kaufpreises des garantierten Teiles begrenzt. In keinem Fall
einer Garantieabwicklung darf die Gesamtentschädigung mehr als 120%
des garantierten Kaufpreises betragen. Übersteigende Beträge sind
Selbstbehalte des Käufers. 2. Unter die Garantie fallen nicht
a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen.
b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden
3. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen, nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Arbeiten mit Hilfe der Arbeitszeitwerte der "Autodata ermittelt".
4. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Wandlung oder Minderung.
§ 5 Abwicklung der Garantie
1. Der Käufer hat einen Garantieschaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer oder dessen Beauftragtem zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen und auch eventuell zu überlassen. Der Verkäufer oder dessen Beauftragter führt die Reparatur durch, oder benennt einen Reparaturbetrieb. 2. Ist eine Reparatur durch den Verkäufer nicht möglich (z.B. bei Auslandsaufenthalten), kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers, oder dessen Beauftragten durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer oder dessen Beauftragten innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten zu ersehen sein. 3. Der Käufer hat für die Feststellung des Schadens erforderliche Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über und müssen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. 4. Der Käufer hat eine schriftliche Schadensmeldung abzugeben und als Nachweis Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original vorzulegen oder zu übersenden. 5. Der Käufer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten zu befolgen.
6. Nur für die Teile, die im Rahmen einer Garantiereparatur ersetzt werden, beginnt mit dem Einbau eine neue 12-monatige Garantie
§ 6 Veräußerung
Bei Veräußerung des garantierten Teiles oder des gesamtes Fahrzeuges mit dem eingebauten, garantierten Teil während der Garantiedauer ist bis zu ein Eigentümerwechsel ohne Verlust der Garantieansprüche möglich, wenn der Käufer/Garantienehmer seine Ansprüche aus dieser Garantiezusage an den Erwerber abtritt und dies dem Verkäufer/ Garantiegeber durch Übersendung von Vertragskopien (Kaufvertrag) anzeigt.
§8 Verjährung
Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalles oder Beendigung der Garantiezeit

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